Statuten des Quartiervereins
Gutschick – Mattenbach (QGM)
Aktuelle Fassung vom 23.3.2007
Gründungsversammlung 12. September 1972
1. Statutenrevision 21. April 1978
2. Statutenrevision 23. März 2007
I. Grundlagen
1. Verein
Unter dem Namen «Quartierverein Gutschick – Mattenbach» (QGM) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff. des Zivilgesetzbuches mit Sitz in Winterthur-Mattenbach.
2. Zweck
Der Verein fördert die Gemeinwesenarbeit im Stadtkreis Mattenbach. Er befasst sich mit öffentlichen Fragen und nimmt die Interessen des Quartiers nach aussen wahr. Dabei kann er auch Einzelpersonen oder Gruppen unterstützen, welche in seinem Sinne handeln. Der Verein ist konfessionell, parteipolitisch und ethnisch neutral.
3. Aufgaben
Der Verein betreibt die ihm von der Stadt Winterthur zur Verfügung gestellte Freizeitanlage. Er vermittelt in Kursen und Aktionen Anregungen, Beratung und Unterstützung durch Fachkräfte, um der Quartierbevölkerung vielfältige Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung anzubieten, das kulturelle Leben und den Gemeinschaftssinn zu fördern und die Zusammenarbeit aller im Quartier tätigen Gruppen zu erleichtern. Er bietet Gelegenheit zum Gespräch und zu gegenseitiger Information über aktuelle Quartierprobleme.
4. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
5. Mitgliedschaft
Der Verein kann als Mitglieder aufnehmen:
- Einwohner des Stadtkreises Mattenbach;
- Einwohner ausserhalb dieses Gebietes, welche die Zusammenarbeit mit dem Verein suchen;
- Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
Der Austritt kann auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen und ist vorher dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Mitglieder, welche den Jahresbeitrag nicht bezahlen oder gegen die Interessen des Vereins verstossen, können ausgeschlossen werden.
6. Vermögen
Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den Beiträgen der Mitglieder, Spenden, Beiträgen der öffentlichen Hand, Erträgen aus eigenen Aktivitäten sowie Zinserträgen.
7. Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet dessen Vermögen.
Persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
II. ORGANISATION
8. Stimmberechtigung
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, welche aus mehreren Personen bestehen, wie Familien oder juristische Personen, haben eine Stimme.
9. Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
Ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann durch schriftliches Begehren unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte vom Vorstand die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Innerhalb sechzig Tagen hat der Vorstand dazu einzuladen.
10. Einladung
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
11. Anträge
Anträge einzelner Mitglieder sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Dem Vorstand steht das Recht zu, Anträge einzelner Mitglieder auf einen späteren Versammlungstermin zu verschieben, sofern Sachfragen dies erfordern.
12. Aufgaben
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Änderung der Statuten;
b) Wahl des Präsidenten/ der Präsidentin, des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin, des Aktuars / der Aktuarin, des Hauptkassiers / der Hauptkassierin, des Mitgliederkassiers / der Mitgliederkassierin und der weiteren Mitglieder des Vorstandes für die Dauer eines Jahres
c) Wahl von drei Revisoren / Revisorinnen (1. und Revisor / Revisorin und Ersatz) für die Dauer eines Jahres;
d) Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes;
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
f) Genehmigung des Budgets;
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
h) Auflösung oder Fusion des Vereins
13. Abstimmungen
Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Sie sind geheim durchzuführen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung oder die Mehrheit des Vorstandes dies verlangt.
14. Wahlen
Bei Wahlen gilt zuerst das absolute Mehr, dann das relative Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Statutenänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
In allen anderen Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr, wobei dem Präsidenten / der Präsidentin bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zusteht.
15. Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten / der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin, dem Aktuar/ der Aktuarin, dem Hauptkassier / der Hauptkassierin, dem Mitgliederkassier / der Mitgliederkassierin und weiteren Vorstandsmitgliedern zusammen.
Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, und er entscheidet mit dem einfachem Mehr, wobei dem Präsidenten / der Präsidentin bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zusteht.
16. Aufgaben
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung;
b) Führung eines Protokolls der Mitgliederversammlung;
c) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellen eines Budgets;
e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
f) Durchführung von Anlässen, die dem Vereinszweck dienen;
g) Anstellung und Besoldung von Fach- und Hilfskräften im Rahmen des bewilligten Budgets;
h) Wahl von Arbeitsgruppen und Mitarbeitern;
i) Ausführung weiterer Geschäfte, die ihm von der Mitgliederversammlung anvertraut
17. Der Präsident / die Präsidentin
Der Präsident/ die Präsidentin, im Verhinderungsfall der Vizepräsident / die Vizepräsidentin, leitet die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes und vertritt den Verein nach aussen und erstattet den Jahresbericht zuhanden der Mitgliederversammlung. Er / sie regelt die Stellvertretung innerhalb des Vorstandes
18. Der Hauptkassier / die Hauptkassierin
Der Hauptkassier/ die Hauptkassierin verwaltet das Vereinsvermögen und erstellt das Budget nach den Weisungen des Vorstandes. Er / sie schliesst die Gesamtrechnung auf Ende des Vereinsjahres ab und legt sie der nächsten Mitgliederversammlung vor.
19. Die Revisoren / Revisorinnen
Die Revisoren / die Revisorinnen prüfen mindestens einmal jährlich die Rechnung und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen schriftlichen Bericht. Auf deren Begehren hin sind ihnen jederzeit binnen Monatsfrist alle Unterlagen über die Vereinsrechnung offen vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung kann zusätzliche Revisorenberichte anordnen.
20. Arbeitsgruppen
Der Vorstand wählt zur Bearbeitung einzelner Probleme und zur Betreuung spezieller Aufgaben Arbeitsgruppen.
21. Unterschrift
Für den Verein zeichnet rechtsverbindlich der Präsident / die Präsidentin oder der Vizepräsident / die Vizepräsidentin je zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.
III. AUFLÖSUNG ODER FUSION
22. Auflösung
Die Auflösung des Vereins oder der Zusammenschluss mit einer andern Körperschaft kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Ist eine Mitgliederversammlung, die einen Antrag auf Auflösung oder Fusion behandelt, nicht beschlussfähig, so kann sie mit einfacher Mehrheit den Vorstand beauftragen, binnen eines Monats eine zweite Versammlung einzuberufen, die im selben Geschäft in jedem Fall beschlussfähig ist.
23. Liquidation
Die Mitgliederversammlung beschliesst, ob das bei der Auflösung noch frei verfügbare Vereinsvermögen nach Begleichung aller Vereinsschulden einer gleichgesinnten Organisation auf dem Platze übertragen werden kann. Kommt kein entsprechender Beschluss zustande, so ist das Vereinsvermögen der Stadt Winterthur mit derAuflage zu übergeben die Mittel für die Gemeinwesenarbeit zu verwenden.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
24. Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten treten mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 23. März 2007 in Kraft.
Sie ersetzen die Statuten vom 21. April 1978.
Der Präsident: Der Kassier
René Gremlich Hans Lüthi