Statuten des Quartiervereins
Gutschick – Mattenbach (QGM)

Aktuelle Fassung vom 17. September 2021

 

Gründungsversammlung 12. September 1972
1. Statutenrevision 21. April 1978
2. Statutenrevision 23. März 2007
3. Statutenrevision 17. September 2021

 

I. Grundlagen

1. Verein

Unter dem Namen «Quartierverein Gutschick – Mattenbach» (QGM) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff. des Zivilgesetzbuches mit Sitz in Winterthur – Mattenbach.

2. Zweck

Der Verein fördert die Gemeinwesenarbeit im Stadtkreis Mattenbach. Er befasst sich mit öffentlichen Fragen und nimmt die Interessen der Quartiere nach aussen wahr. Dabei kann er auch Einzelpersonen oder Gruppen unterstützen, welche in seinem Sinne handeln. Der Verein ist konfessionell, parteipolitisch und ethnisch neutral.

3. Aufgaben

Der Verein kann notwendigen Aufgaben zur Erfüllung seines Zweckes selbstständig ausführen, von Dritten übernehmen oder an Dritte delegieren. Er kann Projekte und Aktionen anbieten, fördern und/oder unterstützen. Er kann im Stadtkreis vermitteln, beraten und/oder als Anlaufstelle dienen sowie über alle seine Tätigkeiten und Zusammenarbeiten kommunizieren.

4. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

5. Mitgliedschaft

Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

  • Einzelmitgliedschaft: natürliche Personen,
  • Familienmitgliedschaft: natürliche Personen in einer familienähnlichen Struktur,
  • Kollektivmitgliedschaft: juristische Personen,
  • Ehrenmitglieder: natürliche Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben oder dem Verein über lange Zeit verbunden waren,
  • Gönner*innen: natürliche oder juristische Personen die mehr als den normalen Betrag der Mitgliedschaft ausrichten.

Alle Mitgliederarten haben jeweils 1 Stimme bei Abstimmungen und Wahlen.

Mitgliedschaftsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten; über eine eventuelle Nichtaufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge auf elektronischem Weg gelten als schriftlich.

6. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod,
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

7. Austritt und Ausschluss

Der Austritt kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Mitglieder, welche den Jahresbeitrag nicht bezahlen oder gegen die Interessen des Vereins verstossen, können ausgeschlossen werden.

8. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Aktivitäten
  • Subventionen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art
  • sowie Zinserträge

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

9. Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

II. ORGANISATION

10. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle

Der Vorstand kann, wenn die finanziellen Mittel durch die Mitgliederversammlung freigegeben werden, eine Geschäftsstelle einrichten. Diese wäre ebenfalls ein Organ des Vereins.

11. Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, einberufen.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail (oder anderen elektronischen Kontaktmöglichkeiten) sind gültig.

Anträge zur Aufnahme eines Traktandums zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vorher schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann Anträge, sofern erforderlich, unter Angabe einer Begründung auf einen späteren Versammlungstermin verschieben.

Der Vorstand oder 1/10 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 60 Tage nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes sowie der Revisionsstelle
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Genehmigung des Jahresbudgets
h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
j) Änderung der Statuten
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Sie sind geheim durchzuführen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung oder die Mehrheit des Vorstandes dies verlangt.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 – Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

12. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mind. 4 Personen.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist höchstens 3x möglich.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen,
  • er erlässt Reglemente,
  • er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen,
  • er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
  • Der Vorstand verfügt darüber hinaus über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand konstituiert sich selbst, wobei mindestens ein zweiköpfiges Präsidium (Präsident*in / Vizepräsident*in oder Co- Präsidium) sowie eine Person als Finanzverantwortliche*r definiert sein müssen. Weitere mögliche Ressorts wie Aktuariat, Gebäude, Kommunikation, IT, etc. sind möglich und werden bei Bedarf vom Vorstand beschlossen.

Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Beschlüsse erfordern das einfache Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder (beim Zirkularweg aller Vorstandsmitglieder). Bei Stimmengleichheit hat die/der Vorsitzende den Stichentscheid, bei Stimmengleichheit auf dem Zirkularweg das Präsidium, sollte ein Co-Präsidium ebenfalls Stimmengleich sein, die/der Finanzverantwortliche.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

13. Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisor*innen oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

14. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien. Für das Führen der Geschäftskonti kann der verantwortlichen Person für die Finanzen die Einzelzeichnungsberechtigung erteilt werden.

 

III. AUFLÖSUNG ODER FUSION

15. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens 50% der Mitglieder daran teilnehmen.

Nehmen weniger als 50% aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als 50% der Mitglieder anwesend sind.

16. Liquidation

Bei einer Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung an welche steuerbefreite Organisation auf dem Platze, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt, das Vereinsvermögen übertragen werden kann. Kommt kein entsprechender Beschluss zustande, so ist das Vereinsvermögen der Stadt Winterthur mit der Auflage zu übergeben die Mittel für die Gemeinwesenarbeit zu verwenden.

Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

17. Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 17. September 2021 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 23. März 2007.

 

Der Präsident                                                      Die Vizepräsidentin

Bruno Prandi                                                       Monika Bosshard